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Sterbegeld; dasselbe entspricht dem einmonat-
lichen Diensteinkommen bzw. dem einmonatlichen
Ruhegehalt des Verstorbenen, beträgt jedoch min-
destens 50 Mark; Voraussetzung ist, daß nicht
Anspruch auf Sterbenachgehalt besteht (vgl. 6a);
2. eine Rente. Diese beträgt für die Witwe
bis zu deren Tod oder Wiederverheiratung, ebenso
für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
200%0 des jährlichen Diensteinkommens des Ver-
storbenen, jedoch für die Witwe nicht unter
216 Mark und nicht mehr als 3000 Mark, für jedes
Kind nicht unter 160 Mark und nicht mehr als
1600 Mark. Auch Verwandte der aufsteigenden
Linie und elternlose Enkel haben unter gewissen
Voraussetzungen Anspruch auf Rente.
8 Die Fürsorge für nicht pensions-
berechtigte Staatsbeamte im Fall der
Dienstunfähigkeit ist in dem württ. Gesetz
vom 26. Dezember 1899 geregelt. Hiernach haben
solche Beamte, welche nach dem Invalidenver-
sicherungsgesetz der Versicherungspflicht unter
liegen würden, im Falle der Dienstunfähigkeit
nach Vollendung von 4 Dienstjahren gegen die
Staatskasse einen Anspruch auf lebenslängliche
Unterstützung im Mindestbetrag der Invaliden-
rente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse
(116 Mark); vorbehalten ist außerdem die Ver-
willigung von Gratialien.
6. Abschnitt. Die Kommunalverbände.
$ 27. Die Gemeinden.
1. V.U.88 62—69. 2. Gemeindeordnung vom 28. Juli
1906 (Reg.-Bl.S. 323); Vollzugsverfügung vom 6. Oktober 1907
(Reg.-Bl. S. 433). 3. Gesetz vom 16. Juni 1885 betr. die
Gemeindeangehörigkeit (Reg.-Bl. S. 257). 4. Gesetz vom
25. Juni 1894 betr. die Amtsenthebung dienstunfähiger