Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Sterbegeld; dasselbe entspricht dem einmonat- 
lichen Diensteinkommen bzw. dem einmonatlichen 
Ruhegehalt des Verstorbenen, beträgt jedoch min- 
destens 50 Mark; Voraussetzung ist, daß nicht 
Anspruch auf Sterbenachgehalt besteht (vgl. 6a); 
2. eine Rente. Diese beträgt für die Witwe 
bis zu deren Tod oder Wiederverheiratung, ebenso 
für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 
200%0 des jährlichen Diensteinkommens des Ver- 
storbenen, jedoch für die Witwe nicht unter 
216 Mark und nicht mehr als 3000 Mark, für jedes 
Kind nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 
1600 Mark. Auch Verwandte der aufsteigenden 
Linie und elternlose Enkel haben unter gewissen 
Voraussetzungen Anspruch auf Rente. 
8 Die Fürsorge für nicht pensions- 
berechtigte Staatsbeamte im Fall der 
Dienstunfähigkeit ist in dem württ. Gesetz 
vom 26. Dezember 1899 geregelt. Hiernach haben 
solche Beamte, welche nach dem Invalidenver- 
sicherungsgesetz der Versicherungspflicht unter 
liegen würden, im Falle der Dienstunfähigkeit 
nach Vollendung von 4 Dienstjahren gegen die 
Staatskasse einen Anspruch auf lebenslängliche 
Unterstützung im Mindestbetrag der Invaliden- 
rente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse 
(116 Mark); vorbehalten ist außerdem die Ver- 
willigung von Gratialien. 
6. Abschnitt. Die Kommunalverbände. 
$ 27. Die Gemeinden. 
1. V.U.88 62—69. 2. Gemeindeordnung vom 28. Juli 
1906 (Reg.-Bl.S. 323); Vollzugsverfügung vom 6. Oktober 1907 
(Reg.-Bl. S. 433). 3. Gesetz vom 16. Juni 1885 betr. die 
Gemeindeangehörigkeit (Reg.-Bl. S. 257). 4. Gesetz vom 
25. Juni 1894 betr. die Amtsenthebung dienstunfähiger
	        
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