Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Aus der Zivilliste ist der gesamte Aufwand, 
welchen die Bedürfnisse des Königs und der Hof- 
staat erfordern, zu decken. Die Zivilliste beträgt 
jetzt seit dem Regierungsantritt König Wil- 
helms II. nach dem Gesetz vom 6. November 
1891 (Reg.-Bl. S. 271) an Geld 1800000 Mark, 
wozu noch Naturalien im Wert von 2—300 000 
Mark kommen. Die Zivilliste, desgl. die Bezüge 
der Mitglieder des Kgl. Hauses (vgl. $ 6,1,9), 
lasten auf dem Kammergut und sind aus dem 
Ertrage desselben von allen anderen Staats- 
ausgaben zu entrichten. In Artikel 2 des Ge- 
setzes vom 6. November 1891 ist bestimmt, welche 
Ausgaben ohne weitere Anforderung an die 
Staatskasse aus der Zivilliste zu bestreiten sind. 
Zu diesen Ausgaben gehört auch der Aufwand 
für das Hoftheater und das Orchester. Dagegen 
hat der Staat die Verpflichtung zum Wieder- 
aufbau des Hoftheaters, wenn dasselbe durch un- 
gewöhnliche Ereignisse, wie Brandfälle, zerstört 
wird; vgl. das Theatergesetz vom 17. Februar 
1906 (Reg.-Bl. 8. 9). 
II. Die Krondotation steht in engster Ver- 
bindung mit der Zivilliste. Es ist dies ein im 
Eigentum des Staates stehender, dem König zum 
Genuß überlassener, aus den Mitteln der Zivilliste 
zu unterhaltender Komplex von Immobilien (z. B. 
altes und neues Schloß, Königsbau, Schloßgarten 
usw.) und Mobilien (Juwelen, Silbergeschirr, 
Kunstgegenstände usw.). Die Kosten für die 
Erhaltung und Unterhaltung der Krondotation 
sind von der Zivilliste zu tragen. 
IV. Das Hofkammergut ist nach $ 108 der 
V.U. Privateigentum der Kgl. Familie, dessen 
Verwaltung und Benutzung dem Könige zusteht. 
Sein Grundstock darf nicht vermindert werden; 
als eine Verminderung ist es aber nicht anzu-
	        
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