Eisenbahnwesen. 445
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ferner auf „die Fluß- und sonstigen Wasserzölle“. Gleich ist, ob
die Wasserstraßen natürlich oder künstlich sind, ob sie nur einem
oder mehreren Staaten angehören. (Flößereigesetz vom 1. Juni 1870
hat die Flößereiabgaben auf den natürlichen Wasserstraßen auf—
gehoben). Endlich erstreckt sich gemäß Z. 9 Art. 4 die Zuständig—
keit des Reichs auch auf die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer,
Tonnen, Baken 2c.)
Der § 145 des Straf-G.-B. gilt als Blanketgesetz für die Kaiser-
lichen Verordnungen zur Verhütung des Zusammenstoßes von
Schiffen auf See.
Die Küstenfrachtfahrt (cabotage) steht als Ausfluß
der Staatsoberhoheit über die Küstengewässer an und für sich nur
inländischen Schiffen zu (R.-G. von 1881 betr. die Küstenfracht-
fahrt). Abändernde Staatsverträge möglich. Als Küstengewässer
werden 3 Seemeilen vom Uferrande ab zur Zeit der Ebbe gerechnet.
(Die Seemeile hat 1. 55,11 m.)
Zur Herstellung von Land= und Wasserstraßen (Nord-Ostsee-
Kanal) ist das Reich befugt auf Grund der Z. 8 Art. 4 V. U.
VI. Eisenbahnwesen.
(Art. 4 Z. 8, Art. 41 —47 V. U.)
1. Das Eisenbahnwesen ist an und für sich der Selbstver-
waltung der Einzelstaaten überlassen. In unmittelbarer
Verwaltung des Reichs stehen nur die früher der franzö-
sischen Ostbahn gehörigen Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen,
sowie vertragsmäßig die Luxemburgische Wilhelms-Eisenbahn. Das
Verhältnis des Reichs zum Eisenbahnwesen ist folgendes:
a) dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarif-
wesen zu-
P) bei eintretenden Notständen kann der Kaiser für den Transport
von Getreide 2c. einen niedrigen Spezialtarif einführen;
C) das Reich hat das Recht, im Interesse der Verteidigung
des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Ver-
kehrs selbst Eisenbahnen anzulegen bezw. die Konzessionen zu
deren Bau zu erteilen, auch gegen den Widerspruch der
Bundes glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden.
(Eine Reichsenteignung.)
c) das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-
verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit