Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  1147  —

können  im  Falle  der  Fortsetzung  gleich  bei  der  Verkündigung  der  Vertagung,  ohne  daß  es  einer
neuen  Vorladung  bedarf,  wieder  bestellt  werden.

Es  ist  jedoch  in  diesem  Falle,  sowie  in  dem  Falle  anderweiter  Vorladung  die  Hinweisung

auf  die  gesetzlichen  Nachtheile  des  Außenbleibens  und  im  Falle  anderweiter  Vorladung  die
Innehaltung  der  im  Art.  267b  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erforderlich.

Art.  314.

Vertagungsanträge.

Hat  der  Staatsanwalt  oder  der  Angeklagte  erhebliche  Gründe,  die  Vertagung  der  Sache

zu  beantragen,  so  ist  dieser  Antrag  spätestens  bis  zu  der  Vorlesung  des  Verweisungserkenntnisses
  zu  stellen.

Später  ist  derselbe  nicht  weiter  zu  berücksichtigen,  es  wäre  denn,  daß  sich  der  Vertagungsgrund
  erst  im  Laufe  der  Verhandlung  ergeben  hätte.

Das  Gericht  hat  auf  diese  Anträge  Entschließung  zu  fassen.

Art.  315.

Wird  eine  Vertagung  wegen  Beschaffung  einer  Beweisaufnahme  beschlossen,  so  kann  die
Staatsanwaltschaft  in  einem  Nachtrage  zu  dem  Verzeichnisse  der  Beweismittel  (Art.  260)
die  Vorladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  in  dem  Verzeichnisse  nicht  angeführt
  sind,  verlangen.  Der  Nachtrag  ist  dem  Angeklagten  zuzustellen.  (Vergl.  Art.  260,
Abs.  5.)

Auch  der  Angeklagte  und  der  Privatankläger  können  die  Vorladung  solcher  Zeugen  und
Sachverständigen  beantragen.  -

EbensoleidenimuebrigendieVorschriftenderArt.261,Abs.2,3,4,Art.262fg.,
Art.  265,  Abs.  2,  Art.  269,  Abs.  4,  Art.  274  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  316.
Gegen  die  in  Art.  313,  314  erwähnten  Entschließungen  des  Gerichts  findet  ein  Rechts—
mittel  nicht  Statt.
Art.  317.
Verfahren  beim  Außenbleiben  des  Angeklagten.
Ist  der  Angeklagte  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung  außengeblieben  und
kann  er  auch  nicht  durch  einen  Vorführungsbefehl  sofort  erlangt  werden,  so  ist  die  anberaumte
Sitzung  aufzuheben,  und  von  dem  Gerichte  selbst  oder  auf  dessen  Anordnung  von  dem  Unter—

suchungsrichter  das  Nöthige  wegen  der  Gestellung  und,  nach  Befinden,  wegen  einstweiliger  Verwahrung
  des  Angeklagten  zu  verfügen.