Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 31 
Zur Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörden sind zu 
bringen: die jährlich aufzustellenden Haushaltspläne 
sofort nach ihrer Aufstellung, die jährlichen Rechnungs- 
abschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung, die über 
die städtische Verwaltung oder einzelne Zweige derselben 
erscheinenden Berichte und alle mit Gültigkeit für den 
Stadtbezirk erlassene Verordnungen. 
IV. Die Polizeiverwaltung. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
(Ges. v. 22.5. 1882. L. V. Bd. 14, S. 259.) 
Die Ortspolizeibehörden (Amt, Polizeidirektor der 
Residenzstadt Bückeburg, Magistrat) sind befugt, orts- 
polizeiliche, für den städtischen Gemeindebezirk bzw. 
für einen ländlichen Gemeinde- oder selbständigen 
domanialen Gutsbezirk gültige Vorschriften zu erlassen 
und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen 
bis zum Betrage von 30 M. anzudrohen. 
Die Ortspolizei umfaßt die Sicherheits-, Fremden-, 
Gesundheits-, Ordnungs-, Gesinde,, Bau- und Gewerbe- 
polizei, sowie alles andere, was im besonderen Interesse 
der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich ge- 
ordnet werden muß. 
Dem Erlaß der Polizeivorschriften hat seitens 
der städtischen Ortspolizeibehörde eine Beratung mit 
dem Bürgervorsteherkollegium oder, falls die Leitung 
der Polizeiverwaltung in der Residenzstadt Bückeburg 
einem fürstlichen Beamten übertragen ist, eine Beratung 
mit dem Magistrate und dem Bürgervorsteherkollegium, 
seitens des Amtes eine Anhörung des Gemeinde- oder 
Gutsvorstehers vorherzugehen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den 
Erlaß solcher Polizeivorschriften, welche zur Ausführung 
bestehender Reichs- oder Landesgesetze erforderlich 
werden: imgleichen im Fall einer Gefahr im Verzuge.
	        
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