Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

—  103  —

82.  Für  den  Güterverkehr  auf  der  Elbe  und  dem  Grödel-Elsterwerdaer
Kanal  werden,  soweit  die  Steuer  nicht  im  Abrechnungswege  zu  entrichten  ist,
folgende  Steuerstellen  bestimmt:

1.  für  den  Bezirk  des  Hauptzollamts  Schandau

A.
a)  das  Zollamt  Schöna-Elbhäuser  für  die  Anlegestellen  Grenzmühle,  Teich—
brüche  und  Schöna,
b)  das  Zollamt  Schöna-Hirschmühle  für  die  Anlegestellen  in  Hirschmühle
und  Schmilka,
c)  die  Zollabfertigungsstelle  für  Freigüter  in  Krippen  für  die  Anlegestellen
in  Krippen  und  Postelwitz,
d)  das  Zollamt  für  den  Schiffsverkehr  in  Schandau  für  die  Anlegeplätze
in  Schandau  und  Prossen,
e)  für  Anlegungen  am  freien  Ufer  die  nächstgelegene  der  unter  a  bis  d
genannten  Steuerstellen,
B.

für  die  auf  der  Elbe  aus  Böhmen  eingehenden,  am  Grenzeingange  voraus
zu  versteuernden  Güter  (823  Absatz  1  und  824  Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen)


a)  das  Zollamt  Schöna-Hirschmühle  für  Flöße,

b)  die  Zollabfertigungsstelle  für  Freigüter  in  Krippen  für  zollfreie  Gegen—
stände,

c)  das  Zollamt  für  den  Schiffsverkehr  in  Schandau  für  sonstige  Güter;

2.  für  den  Bezirk  des  Hauptzollamts  Pirna

a)  das  Zollamt  Königstein  für  seinen  Hebebezirk,

b)  die  Gemeindevorstände  in  Copitz  und  Heidenau  für  die  in  ihren  Be—
zirken  gelegenen  Anlegeplätze,

c)  im  übrigen  das  Hauptzollamt  Pirna;

3.  in  den  Bezirken  der  Hauptzollämter  Dresden  I  und  II

a)  das  Zollamt  König  Albert-Hafen  in  Dresden-A.  für  den  dortigen  Umschlags=
  und  Anlegeplatz  sowie  für  sämtliche  Anlegeplätze  in  Dresden-Cotta
  und  Briesnitz,

b)  das  Zollamt  im  Packhofe  in  Dresden-A.  für  alle  übrigen  Umschlagsund
  Anlegeplätze  innerhalb  der  Stadt  Dresden  am  linken  Elbufer
außer  den  von  Dienststellen  des  Stadtrats  zu  Dresden  verwalteten

23“