Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

119

alle  nicht  den  Geschwornen-Gerichten  oder  den  Einzelrichtern  zugewiesenen  strafbaren
Handlungn.

I.  Zur  Competenz  der  Einzelrichter  gehören  und  sind  nach  den  in  den  jetzt
kitn  Strafproceßgeseben  für  Uebertretungen  beutbenen  Vorschriten  zu  behandeln:

1)  alle  Uebertrekungen  im  Fimme  .  I.  3  des  Str.-G.-B.,

2)  diejenigen  Vergehen  (F.  1,  ul.  !  des  Sir.  G.  B  2  mit  einem  Strassatze
von  höchslens  3  Monaen  Gesängniß,  oder  mit  Geldstrafe  von  höchstens  Elshenot
Thalern  ibebreh  sind

die  im  2.  Tyeile  14.  Abschnitte  des  Str.-G.-B.  bedrohten  Beleidigungen,  außer
wenn  sie

A.  verläumderische  Beleidigungen  sind  und  zugleich  öffentlich,  oder  durch  Verbreitung
  von  Schristen,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  werden.  (F.  187  des
Str.-G.-B.),

B.  zu  den  in  HF.  196  und  197  des  Sir.-G.-B.  aufgeführten  Beleidigungen  gehören;

4)  der  einfache  Diebstahl  im  Falle  des  8.  242  des  Str.-G.  2.  ,  die  Unterschlagung  im
Falle  8  246  des  Str.-G.-B.,  der  Betrug  im  dalle  des  &.  263  des  Str.-G.=  B.,  die  Sachbeschädigung
  im  Falle  des  S.  303  des  Str.-G.-B.  und  die  nach  dem  Gesetze  zum  Schutze  der
Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  zu  beurtheilenden  Vergehen,
sosern  der  Werthbetrag  des  Gegenstandes  dieser  strafbaren  Handlungen,  bezüglich  bei  dem
Belruge  und  der  Sachleschädigung,  des  gestisteten  Schadens,  fünf  Thaler  nicht
übersteigt;

5)  die  nach  F.  257  bis  259  des  Sir.-G.-B.  --  beurtheilenden  Begünstigung
oder  Hehlerei,  wenn  sie  in  Bezug  auf  die  unter  Ziffer  4  begzeichnelen  strafbaren  Handlungen
  begangen  worden  ist;

Defraudationen  von  Wege=  und  Gemeindeabgaben,

n  alle  Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Strafvorschristen,  welche  neben  dem
Str.-G.-B.  Geltung  haben.

IV.  Findet  der  Einzelrichter  die  unter  Ziffer  3,  4  und  5  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  von  der  Beschaffenheit,  daß  voraussichtlich  auf  eine  3  Monate  Gefängniß
oder  den  Betrag  von  Einhundert  Thalern  übersteigende  Strafe  zu  erkennen  sein  würde,
so  hat  er  die  Untersuchung  an  das  Kreisgericht  abzugeben.  pch  hiedurch  zuständig  wird.
Giebt  aber  das  Kreisgericht  die  Sache,  bezüglich  in  den  unter  Ziffer  4  und  5b  bezeichneten
Fällen  im  Einverständnisse  mil  der  Staatsanwaltschaft,  an  den  Einzelrichter  zurück,  weil
es  nur  eine  geringere  Strase  für  gerechtfertigt  bält,  so  hat  sich  der  Einzelrichter  der  weiteren
  Erledigung  zu  unterziehen  und  kann  dann  nicht  über  das  bezeichneie  Strafmaß
hinaus  erkennen.

V.  Findet  das  Kreiogericht  die  unter  Ziffer  3  unter  A.  und  B.  ausgenommenen
Beleidigungen,  ingleichen  leichte  Körperverletungen,  soweit  sie  nicht  gegen  Verwandte  in
aussteigender  Linie  begangen  sind  (§.  223,  Abs.  1  des  Str.-G.-B.)  und  die  durch  Fahrlässigkeit
  rrnrsachten  Körperverletzungen  (F.  230  des  Str.  G.  B.)  im  einzelnen  Falle  von  der
Beschaffenheit,  daß  die  zu  erkennende  Strase  drei  Monate  Gefängniß  oder  Einhundert
Thaler  Geldbuße  nicht  bersteigen  würde,  so  kann  es,  so  lange  ein  Verweisungs-