Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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lannt  hat,  die  Raths-  und  Anklagekammer,  andernfalls  das  Gericht,  von  welchem  das
Urtheil  gesprochen  worden  ist,  nach  Anhörung  des  Staatsanwalts  die  Beschlagnahme
des  Vermögens  des  Abwesenden  beschließen.

Erfolgt  dieser  Beschluß,  so  verordnet  dieselbe  Stelle  zugleich,  daß  dem  Beschuldigten,
beziehungsweise  dem  Verurtheilten  jede  gerichtliche  Verfolgung  von  Rechten  auf  dem
Wege  der  Klage,  sowie  jede  Ausübung  der  nicht  schon  durch  das  Urtheil  entzogenen
staatsbürgerlichen  Rechte  untersagt  sein  solle,  und  läßt  ihre  Verfügungen  in  öffentlichen
Blättern  bekannt  machen,  auch  in  der  Gemeinde,  woselbst  der  Beschuldigte  oder  Verurtheilte
  zuletzt  seinen  Wohnsitz  hatte,  auf  ortsübliche  Weise  verkünden,  und  endlich
solche  den  Angehörigen  des  Abwesenden  wenn  thunlich  besonders  eröffnen.

Art.  491.

Wird  von  den  Angehörigen  des  Abwesenden  oder  von  anderer  Seite  glaublich  gemacht,
  daß  es  jenem  unmöglich  gewesen  sei,  sich  seinem  Richter  zu  stellen,  so  kann,  falls
dieses  Vorbringen  nicht  einen  schon  Verurtheilten  betrifft,  von  der  Gerichtsbehörde,  welche
die-im  Art.  490  bezeichneten  Beschlüsse  gefaßt  hat,  nach  Anhörung  des  Staatsanwalts
die  Beschlagnahme  für  eine  bestimmte,  mit  Rücksicht  auf  die  geltend  gemachten  Entschuldigungsgründe
  bemessene  Zeit  wieder  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.

Vollzug  und  Wirkung  der  Beschlagnahme.
Art.  492.

Die  Beschlagnahme  wird  von  dem  Oberamtsgericht,  bei  welchem  der  allgemeine
Gerichtsstand  des  Beschuldigten  oder  Verurtheilten  durch  den  letzten  Wohnsitz  desselben
begründet  war,  in  Ermanglung  dieses  Gerichtsstands  aber  von  dem  Oberamtsgericht,  in
dessen  Sprengel  die  mit  Beschlag  belegten  Gegenstände  sich  befinden,  soweit  thunlich
unter  Beiziehung  der  nächsten  Angehörigen  des  Abwesenden  in  Ausführung  gebracht.

Mit  der  erfolgten  Beschlagnahme  ist  dem  Beschuldigten  oder  Verurtheilten  die
Befugniß  zu  irgend  einer  sein  Vermögen  betreffenden  Verfügung  entzogen.

Die  bürgerlichen  Gerichte  entscheiden  über  alle  Ansprüche  bezüglich  des  mit  Beschlag
  belegten  Vermögens  und  bestimmen  namentlich,  welche  Unterstützung  aus  demselben
  solchen  Angehörigen  des  Beschuldigten  oder  Verurtheilten  verabreicht  werden  soll,
denen  er  Unterhaltsmittel  schuldet.  Der  Vermögensverwalter  ist  befugt,  Rechte  des
Abwesenden  auf  dem  Wege  der  Klage  zu  verfolgen.