Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

–  1885  —

Die  Revision  und  Abnahme  der  von  dem  Sequester  und  dem  Pächter  zu
legenden  Wirthschafts=  oder  Pachtrechnungen  erfolgt  durch  das  Fürstenthumsollegium.


Zu  den  Verhandlungen  über  die  Rechnungsabnahme,  ingleichen  über  eine
etwanige  Verpachtung,  wird  der  Schuldner  Behufs  der  Wahrnehmung  seiner  Rechte
unter  der  Warnung  vorgeladen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  werde  angenommen
werden:  er  erkenne  die  gelegte  Rechnung  für  bekannt  und  richtig  an,  —  bezüglich:
  er  verzichte  auß  seine  #ziehung.

Gegen  alle  chlüste  und  Verfügungen  der  sequestrirenden  Fürstenthumslandschaft
  steht  ihm  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  die  Generallandschafts-Direktion
  offen.

.  21.
Uebernahme  gerichtlicher  Sequestrationen.

Der  Landschaft  ist  die  Befugniß  beigelegt,  wenn  sie  es  angemessen  findet,
die  Sequestration  der  auf  Grund  dieses  Regulativs  von  ihr  beliehenen  Grundstücke
  auch  in  dem  Falle  zu  übernehmen,  wenn  ein  anderer  Gläubiger  bei  den
Gerichten  auf  Sequestration  angetragen  bat.  In  diesem  Falle  kommen  die  Bestimmungen
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.  Tit.  24.  I#.  129.  ff.  und
die  des  vorstehenden  Paragraphen  in  Anwendung.

G  22.
Subhastation.

Wenn  ein  von  der  Landschaft  beliehenes  Grundstück  zur  Subhastation  gestellt,
  in  dem  Bietungstermine  aber  ein  Gebot  nicht  erreicht  wird,  durch  welches
die  landschaftlichen  Forderungen  gedeckt  würden,  so  steht  der  bandschaft  das  Recht
zu,  dem  Zuschlage  ohne  Kautionsbestellung  zu  widersprechen  und  die  Anberaumung
  eines  anderweiten  Bietungstermins  zu  verlangen.  In  diesem  neuen  Termine
  darf  sie  jenes  Recht  nicht  weiter  ausüben.

Die  Landschaft  ist  ferner  berechtigt,  zur  Vermeidung  eines  bei  der  Subhastation
  ihr  drohenden  Verlustes,  das  Grundstück  für  Rechnung  des  Sicherheitsonds
  selbst  zu  erstehen,  ohne  daß  sie  hierzu  einer  besonderen  Staatsgenehmigung

ür  den  einzelnen  Fall  bedürfte.  Sie  ist  jedoch  in  solchem  Falle  gehalten,  längstens
  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Tage  der  Adjudikation  gerechnet,  das  Grundstück
  wieder  zu  verkaufen.

Wenn  das  subhastirte  Grundstück  von  einem  dritten  Bieter  erstanden  wird,
so  hat  die  Landschaft  an  die  zasgedermas  den  baaren  Neunwerth  des  landschaftlichen
  Darlehns  nebst  Nebenforderungen  zu  liquidiren.

g.  23.
Ueberwachung.

Die  landschaftlich  beliehenen  Grundstücke  unterliegen  einer  allgemeinen
(Nr.  6933.  Be-