Rechtspflege. Gerichte 838. 61
2. Gerichte.
l38.
1. Die Rechtspflege wird durch die Gerichte geübt, deren
Verfassung durch Reichsgesetz geregelt ist. Sie bilden unabhängige Staatsbehörden;
ihre Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Gerichte
haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die Gerichtssprache ist die deutsches).
Die Richter sind möglichst auf die Rechtsprechung beschränkt und von dem
den Gerichtsschreibern und Gerichtsvollziehern zugewiesenen geschäftlichen
Dienste befreit (§ 392). Neben den Richtern werden in den Schöffen
(Ziff. 3), Geschworenen (Ziff. 4) und Schiedsmännern (5 393) auch Laien
zur Rechtsprechung herangezogen.
2. Besondere Gerichte sind nur für einzelne bestimmte
Gegenstände zugelassent). Dazu gehören die Dorf= und Ortsgerichte
für gewisse Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeits), die Disziplinargerichte
(§ 72, 143), die Militärgerichte (§ 242), die landwirtschaftlichen.
Spruchbehörden (5 835), die Gewerbegerichte (§ 892) und die Kaufmannsgerichte
(§ 932). Als ordentliche Gerichte bestehen die
Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das Reichsgerichts).
Die Rechtsprechung ist im Interesse der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit
in Stufen (Instanzen) gegliedert, die bei Einlegung von Rechtsmitteln
(§ 473 u. 519 eine mehrmalige Entscheidung über denselben Streitfall
ermöglichen.
3. Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. Soweit
sie mit mehreren Richtern besetzt sind, werden die Geschäfte sachlich oder
örtlich unter diese verteilt. Sie sind für Vermögensansprüche bis zu 600 M.,
für Miet-, Gesinde-, Arbeits= und einige ähnliche Streitigkeiten zuständig
und bearbeiten Aufgebote, Konkurse, sämtliche Zwangsvollstreckungen und
fast alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. — Für Strafsachen
werden unter Vorsitz des Amtsrichters und ehrenamtlicher Berufung
zweier Schöffen für jede einzelne Sitzung Schöffengerichte gebildet.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Ubertretungen und gewisse
3) GVG. 81, 15, 16, 157—200, AG. Art. 87—90. Bei Ausschluß der
Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit kann den Anwesenden die
Pflicht der Geheimhaltung auferlegt werden GVG. 8 175 Abs. 2; Strafe der Verletzung
G. 5. April 88 (RGB. 133) Art. II u. Verbot der Veröffentlichung durch
die Presse Art. III. — Gerichtsferien GVG. 5 201—204, AG. Art. 91.
4) G. 8 14.
5) AG. z. FGG. (§3 49 Anm. 23) Art. 104—127.
6) GVG. 5 12, A. Art. 12—20.