Volltext : Staatsbürgerkunde.

Rechtspflege.  Gerichte  838.  61

2.  Gerichte.
l38.

1.  Die  Rechtspflege  wird  durch  die  Gerichte  geübt,  deren
Verfassung  durch  Reichsgesetz  geregelt  ist.  Sie  bilden  unabhängige  Staatsbehörden;
  ihre  Verhandlungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Gerichte
haben  sich  Rechtshilfe  zu  leisten.  Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsches).
Die  Richter  sind  möglichst  auf  die  Rechtsprechung  beschränkt  und  von  dem
den  Gerichtsschreibern  und  Gerichtsvollziehern  zugewiesenen  geschäftlichen
Dienste  befreit  (§  392).  Neben  den  Richtern  werden  in  den  Schöffen
(Ziff.  3),  Geschworenen  (Ziff.  4)  und  Schiedsmännern  (5  393)  auch  Laien
zur  Rechtsprechung  herangezogen.

2.  Besondere  Gerichte  sind  nur  für  einzelne  bestimmte
Gegenstände  zugelassent).  Dazu  gehören  die  Dorf=  und  Ortsgerichte
für  gewisse  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeits),  die  Disziplinargerichte
  (§  72,  143),  die  Militärgerichte  (§  242),  die  landwirtschaftlichen.
Spruchbehörden  (5  835),  die  Gewerbegerichte  (§  892)  und  die  Kaufmannsgerichte
  (§  932).  Als  ordentliche  Gerichte  bestehen  die
Amtsgerichte,  die  Landgerichte,  die  Oberlandesgerichte  und  das  Reichsgerichts).
  Die  Rechtsprechung  ist  im  Interesse  der  Einheitlichkeit  und  Rechtssicherheit
  in  Stufen  (Instanzen)  gegliedert,  die  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  (§  473  u.  519  eine  mehrmalige  Entscheidung  über  denselben  Streitfall
  ermöglichen.

3.  Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.  Soweit
sie  mit  mehreren  Richtern  besetzt  sind,  werden  die  Geschäfte  sachlich  oder
örtlich  unter  diese  verteilt.  Sie  sind  für  Vermögensansprüche  bis  zu  600  M.,
für  Miet-,  Gesinde-,  Arbeits=  und  einige  ähnliche  Streitigkeiten  zuständig
und  bearbeiten  Aufgebote,  Konkurse,  sämtliche  Zwangsvollstreckungen  und
fast  alle  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  —  Für  Strafsachen
  werden  unter  Vorsitz  des  Amtsrichters  und  ehrenamtlicher  Berufung
zweier  Schöffen  für  jede  einzelne  Sitzung  Schöffengerichte  gebildet.
  Ihre  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auf  Ubertretungen  und  gewisse

3)  GVG.  81,  15,  16,  157—200,  AG.  Art.  87—90.  Bei  Ausschluß  der
Offentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  kann  den  Anwesenden  die
Pflicht  der  Geheimhaltung  auferlegt  werden  GVG.  8  175  Abs.  2;  Strafe  der  Verletzung
  G.  5.  April  88  (RGB.  133)  Art.  II  u.  Verbot  der  Veröffentlichung  durch
die  Presse  Art.  III.  —  Gerichtsferien  GVG.  5  201—204,  AG.  Art.  91.

4)  G.  8  14.

5)  AG.  z.  FGG.  (§3  49  Anm.  23)  Art.  104—127.

6)  GVG.  5  12,  A.  Art.  12—20.