oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten und nach dem
Reichsmilitärgesetz zur Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen
werden können.
Endlich kann der ehemalige Deutsche auch ohne
der Erfordernis der Niederlassung im Lande auf
Antrag von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, eingebürgert
werden, wenn er geschäftsfähig und unbescholtenen
Lebenswandels ist. Es soll also die Wiedereinbürgerung gewissermaßen
verlorengegangener Glieder unseres Volkes möglichst
erleichtert werden. Nur steht hier das Wörtchen „kann“", nicht das
Wörtchen „muß“, von dem noch in der letztgenannten Gesetzesbestimmung
zu lesen war. Wie in der Kommission gesagt wurde,
pflegen im Gegensatz zu den Angehörigen anderer Staaten
Deutsche, die sich im Auslande eine Existenz gegründet haben,
nicht mehr dauernd in ihre Heimat zurückzukehren, so Vertreter
des Handelsstandes, die Mitglieder deutscher Gemeinden in
Palästina, Missionare, überhaupt Personen, die im Auslande an
der Pflege des Deutschtums besonderen Anteil nehmen, im deutschen
Vereinsleben, namentlich zur Erhaltung deutscher Schulen
und Kirchen, wertvolle Dienste leisten. Hier soll die Satzung über
die Wiedereinbürgerung segensreich eingreifen. Vor ihr ist der
Reichskanzler zu benachrichtigen. Erhebt er gegen die
Wiedereinbürgerung Bedenken, dann unterbleibt sie. Mit solcher
Mitteilung an den Reichskanzler wird zwar an der Souveränität
der Einzelstaaten gerüttelt, andrerseits ist sie notwendig, weil die
Einbürgerung von Personen, die unter Umständen bereits eine
fremde Staatsangehörigkeit besitzen, Folgen haben kann, die zu
politischen Konflikten mit fremden Staaten Anlaß geben kann.
Sonach muß die Stelle zu Gehör kommen, die über die auswärtige
Politik zu entscheiden hat. Natürlich kommen auch solche
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