Das Sicherheltsmaß bei den geseblichen Hypotheken. 213
Wortlaute des Gesetzes, als eine „Buchstabenauslegung“
kurzweg zurück und entwickelt seine, dem vollen Inhalte
nach bereits Eingangs mitgetheilte, Auffassung mit Hülfe
folgender Argumente:
„Diese (nämlich die wörtliche) Berechnungsart halte
ich dem Geist und der Absicht des Gesetzes nicht gemäß,
weil ich überzeugt bin, daß dieses mit augenscheinlicher
Gefahr für alle diese Forderungen (des § 12 d. Hyp.
Ges.) verbunden wäre, und daß man nicht befehlen
könnte, auf solche Sicherheit das Vermögen der Stiftungen
und Minderjährigen auszuleihen. Um
diese handelt es sich hier, nicht um Forderungen
von Speculanten, Wucherern oder Capitalisten, die ihre
Sicherheit auf der Goldwage abwägen können 2c." „Man
könne nicht annehmen, heißt es weiter, daß das Gesetz
das, was es mit der einen Hand habe geben, mit der
anderen wieder habe nehmen wollen; kein sorgfältiger
Hausvater würde sein Geld mit der Sicherheit, wie sie
die wörtliche Auslegung mit sich bringe, ausleihen.“
„Die von ihm aufgestellte Ansicht allein sei mit dem
Geiste und der Absicht des Gesetzes vereinbar und sie
stimme auch mit dem Code civil Art. 2162 und 2165,
auf den man sich bei den Verhandlungen berufen habe,
ganz überein“ (vgl. Anmerkung S. 216).
Einige Tage später, unterm 13. März 1823, erschien
die Instruction über den Vollzug des Hypothekengesetzes,
worin die Ansicht Gönner's völlig ignorirt und die ausnahmslose
Vorschrift ertheilt wird, jene Gesetzesstelle nach
dem Wortlante auszulegen und anzuwenden.
In § 28 Ziff. 14 der Instruction heißt es nämlich,
nach Anführungdder diesbezüglichen Gesetzesworte, in Abs. 4:
„Wenn daher ein .. .. Glänbiger wegen 600 fl. die Eintragung
einer Hypothek auf mehrere Grundstücke begehrt, unter
welchen aber ein elnziges den wahren und dauerhaften
Werth von 2000 fl. hat, auch mit berelts eingeschriebenen
Hypotheken ulcht weiter, als auf 1200 fl. belastet ist, so kann