Relchsgerichtliche Entscheidungen. 391
Herrn D. in J. — — — der Postanstalt in A.
übergeben.“
Einige Tage nachher übersandte Sch. seine Handakten
mit der Zustellungsurkunde dem Rechtsanwalt L. Darauf
legte unter Bezugnahme auf diese Zustellung der Kläger
am 23. April 1886 gegen das ergangene Urtheil Berufung
ein. Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit der Berufung,
weil die Urkunde über die Zustellung des Urtheils nicht
angebe, daß die Zustellung für ihn oder seinen Prozeßbevollmächtigten
geschehen sei, bei diesem Mangel aber
die Zustellung für ungiltig zu halten und folglich im
Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Berufungsfrist
noch nicht eröffnet gewesen sei. Der Kläger entgegnete:
Die dem Justizrath Sch. ertheilte Substitutionsvollmacht
habe dadurch, daß sie ihm auch alle dem Rechtsanwalt
L. aus seiner Prozeßvollmacht und nach §77 der CPO.
zustehenden Befugnisse übertrage, ihn auch ermächtigt, in
Vertretung desselben die erforderlichen Zustellungen zu
betreiben, eventuell behauptete Kläger unter Beweisantretung,
daß der Rechtsanwalt L. den Justizrath Sch.
auch in anderer Weise zur Vornahme der Zustellung des
Urtheils ermächtigt und auch die geschehene Zusiellung
nachher ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt habe.
Das Berufungsgericht erkannte in Billigung der Rechtsauffassung
des Beklagten ohne Beweisaufnahme, daß
die eingelegte Berufung für wirkungslos erklärt
werde.
Diese Entscheidung ist vom R. nicht gebilligt. Dieselbe
gründet sich auf die irrthümliche Voraussetzung, daß
die Zustellung als ein Formalakt zu betrachten sei,
und auf die hieraus gezogene Folgerung, daß die Bedeutung
der in einer Zustellungsurkunde enthaltenen Erklärungen
nur aus dieser Urkunde selbst entnommen
werden dürfen; sie geht ferner dadurch fehl, daß sie bei
ihrer Beurtheilung der Wirksamkeit undeutlicher Ausdrücke
der Zustellungsurkunde nicht zwischen dem Zu-