Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  391

Herrn  D.  in  J.  —  —  —  der  Postanstalt  in  A.
übergeben.“

Einige  Tage  nachher  übersandte  Sch.  seine  Handakten
mit  der  Zustellungsurkunde  dem  Rechtsanwalt  L.  Darauf
legte  unter  Bezugnahme  auf  diese  Zustellung  der  Kläger
am  23.  April  1886  gegen  das  ergangene  Urtheil  Berufung
ein.  Der  Beklagte  bestritt  die  Zulässigkeit  der  Berufung,
weil  die  Urkunde  über  die  Zustellung  des  Urtheils  nicht
angebe,  daß  die  Zustellung  für  ihn  oder  seinen  Prozeßbevollmächtigten
  geschehen  sei,  bei  diesem  Mangel  aber
die  Zustellung  für  ungiltig  zu  halten  und  folglich  im
Zeitpunkt  der  Berufungseinlegung  eine  Berufungsfrist
noch  nicht  eröffnet  gewesen  sei.  Der  Kläger  entgegnete:
Die  dem  Justizrath  Sch.  ertheilte  Substitutionsvollmacht
habe  dadurch,  daß  sie  ihm  auch  alle  dem  Rechtsanwalt
L.  aus  seiner  Prozeßvollmacht  und  nach  §77  der  CPO.
zustehenden  Befugnisse  übertrage,  ihn  auch  ermächtigt,  in
Vertretung  desselben  die  erforderlichen  Zustellungen  zu
betreiben,  eventuell  behauptete  Kläger  unter  Beweisantretung,
  daß  der  Rechtsanwalt  L.  den  Justizrath  Sch.
auch  in  anderer  Weise  zur  Vornahme  der  Zustellung  des
Urtheils  ermächtigt  und  auch  die  geschehene  Zusiellung
nachher  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  habe.
Das  Berufungsgericht  erkannte  in  Billigung  der  Rechtsauffassung
  des  Beklagten  ohne  Beweisaufnahme,  daß
die  eingelegte  Berufung  für  wirkungslos  erklärt
werde.

Diese  Entscheidung  ist  vom  R.  nicht  gebilligt.  Dieselbe
  gründet  sich  auf  die  irrthümliche  Voraussetzung,  daß
die  Zustellung  als  ein  Formalakt  zu  betrachten  sei,
und  auf  die  hieraus  gezogene  Folgerung,  daß  die  Bedeutung
  der  in  einer  Zustellungsurkunde  enthaltenen  Erklärungen
  nur  aus  dieser  Urkunde  selbst  entnommen
werden  dürfen;  sie  geht  ferner  dadurch  fehl,  daß  sie  bei
ihrer  Beurtheilung  der  Wirksamkeit  undeutlicher  Ausdrücke
  der  Zustellungsurkunde  nicht  zwischen  dem  Zu-