ein Militärpflichtiger unterm Meß sey oder
nicht; so kann die genauere Messung in
der Folge vorgenommen werden, während
der Kreis-Rekrutirungsralh über die übrigen
Befreiungsgründe erkennt; wo sodann
das Meß bei gelegener Zeit in die vierte
Colonne der Ziehungsliste eingetragen wird,
damit die Verhandlungen des Kreis-Rekrutirungsraths
dadurch nicht aufgehalten.
werden. #
Wenn sonach die Leute unterm Meß
ausgeschieden sind, und über ihre Befreiung
nach der Rummern-Ordnung erkannt ist,
aso werden diejenigen, welche wegen Familien-Verhälrnisse
(Art. 5. B. des Gesetzes)
oder wegen ihres Berufs (Art. :7. des
Gesetzes) eine Befrelung ansrrechen, von
den übrigen, bei denen mithin nur noch
die Befreiung wegen Gebrechlichkeit zur
Sprache kommen kann, abgesondert.
Wäbrend nun der Kreis-Rekrutirungsrath
über die Befreiung der erstern nach
der Nummern= Ordnung erkennt, werden
lehtere (mit Ausnahme derer, deren Dienst-Untüch.
igkeit wegen Gebrechlichkeit bereits
durch Notorielät erwiesen ist.) durch dle
ärztliche Commission visitirt, und wird
übrigens dieselbe auf die gegenwärtiger Instrukrion
angehängte „besondere Insiruktion
für die ärztliche Commission“ verwiesen.
Ueber das. Resultat der Visttation ersiattet
die ärztliche Commission unter Zugrundlegung
des Vistlatlons-Protokolls dem
Kreis-Rekrutirungsrath Bericht, wo sodann
derselbe nach Maßgabe des Erfunds über
dle Befreiung wegen Gebrechlichkeit gleichfalls
nach der Nummer -Ordnung entscheidet.
«
Endlichwirdäbecidiejenigen,welche
bel der Aushebung nicht erschienen sind,
nach Vorschrift des Art. 40 des Gesetzes
erkannt.
F. 61.
Wird eine wegen Familien-Verhältnisse
oder wegen Berufs angesprochene Befreiung
durch den Kreis-Rekrutirungsrath für
unzulássig erkannt, oder die Entscheidung
über dieselbe zur Zeit noch ausgesetzt; so
ist derjenige, welcher die Befreiung ansrricht,
insoferne er bei der Auohebung
anwesend ist, der Visstatic zu unterwerfen,
und im Fail er diensiuntuch ig erfunden
wird, von der Aue#hebung freizusprechen,
im entgegengesepten Fall aber nach.
Verschiedenheit der Umstände zum Contingent,
entweder definitio oder bedingungsweise,
zu bezeichnen.
F. 6:.
Auber denen, bei welchen das Meß als-Befreiungsgrund
vorkommt, (V. 60) sind
auch diejenigen zu messen, welche von der
Erztlichen Commission für diengtüchtig er-