Full text : Das Buch von unsern Kolonien.

ein  Militärpflichtiger  unterm  Meß  sey  oder
nicht;  so  kann  die  genauere  Messung  in
der  Folge  vorgenommen  werden,  während
der  Kreis-Rekrutirungsralh  über  die  übrigen
  Befreiungsgründe  erkennt;  wo  sodann
das  Meß  bei  gelegener  Zeit  in  die  vierte
Colonne  der  Ziehungsliste  eingetragen  wird,
damit  die  Verhandlungen  des  Kreis-Rekrutirungsraths
  dadurch  nicht  aufgehalten.
werden.  #

Wenn  sonach  die  Leute  unterm  Meß
ausgeschieden  sind,  und  über  ihre  Befreiung
nach  der  Rummern-Ordnung  erkannt  ist,
aso  werden  diejenigen,  welche  wegen  Familien-Verhälrnisse
  (Art.  5.  B.  des  Gesetzes)
oder  wegen  ihres  Berufs  (Art.  :7.  des
Gesetzes)  eine  Befrelung  ansrrechen,  von
den  übrigen,  bei  denen  mithin  nur  noch
die  Befreiung  wegen  Gebrechlichkeit  zur
Sprache  kommen  kann,  abgesondert.

Wäbrend  nun  der  Kreis-Rekrutirungsrath
  über  die  Befreiung  der  erstern  nach
der  Nummern=  Ordnung  erkennt,  werden
lehtere  (mit  Ausnahme  derer,  deren  Dienst-Untüch.
  igkeit  wegen  Gebrechlichkeit  bereits
durch  Notorielät  erwiesen  ist.)  durch  dle
ärztliche  Commission  visitirt,  und  wird
übrigens  dieselbe  auf  die  gegenwärtiger  Instrukrion
  angehängte  „besondere  Insiruktion
für  die  ärztliche  Commission“  verwiesen.

Ueber  das.  Resultat  der  Visttation  ersiattet

  die  ärztliche  Commission  unter  Zugrundlegung
  des  Vistlatlons-Protokolls  dem
Kreis-Rekrutirungsrath  Bericht,  wo  sodann
derselbe  nach  Maßgabe  des  Erfunds  über
dle  Befreiung  wegen  Gebrechlichkeit  gleichfalls
  nach  der  Nummer  -Ordnung  entscheidet.
  «

Endlichwirdäbecidiejenigen,welche
bel  der  Aushebung  nicht  erschienen  sind,
nach  Vorschrift  des  Art.  40  des  Gesetzes
erkannt.

F.  61.

Wird  eine  wegen  Familien-Verhältnisse
oder  wegen  Berufs  angesprochene  Befreiung
  durch  den  Kreis-Rekrutirungsrath  für
unzulássig  erkannt,  oder  die  Entscheidung
über  dieselbe  zur  Zeit  noch  ausgesetzt;  so
ist  derjenige,  welcher  die  Befreiung  ansrricht,
  insoferne  er  bei  der  Auohebung
anwesend  ist,  der  Visstatic  zu  unterwerfen,
  und  im  Fail  er  diensiuntuch  ig  erfunden
  wird,  von  der  Aue#hebung  freizusprechen,
  im  entgegengesepten  Fall  aber  nach.
Verschiedenheit  der  Umstände  zum  Contingent,
  entweder  definitio  oder  bedingungsweise,
  zu  bezeichnen.

F.  6:.

Auber  denen,  bei  welchen  das  Meß  als-Befreiungsgrund
  vorkommt,  (V.  60)  sind
auch  diejenigen  zu  messen,  welche  von  der
Erztlichen  Commission  für  diengtüchtig  er-