Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Oberamts-Bezirken  find  dergestalt  anzuordnen,
  daß  die  erste  Aushebung  in  dem
Kreis-Bezirke  den  der  :.  März  vorgenommen,
  und  sodann  mit  den  weitern
Aushebungen  in  den  übrigen  Oberamts-Bezlrken
  ununterbrochen  fortgefahren  wird.

Ueber  die  Zeit-Eimbeilung,  die  Rundreisen,
  die  Zusammensetzung  des  Kreis-Rekrutirungsraths
  u.  s.  w.  werden  übrigens
die  Kress-Reglerungen  auf  die  ihnen  diesfalls
  ertheilten  besondern  Instruktionen  verwiesen.


F.  58.

Was  dle  Verladung  zur  Ausbebung
betrifft,  so  wird  solche  denjenigen  Militärpflichtigen,
  welche  bei  der  Berichigung
der  bisten  und  der  Ziehung  des  Looses  erscheinen,
  oder  ihren  dabei  anwesenden  Eltern,
  Vormündern  oder  sonstigen  Stellvertretern
  mündlich  instnuirt.

Die  äbrigen,  welche  bei  der  Berichtigung
  der  Listen  und  der  Ziehung  des  Looses
  weder  selbst  zugegen  sind,  noch  durch
andere  vertreten  werden,  nd  auf  die  s.  17
dieser  Instruktion  angegebene  Art  bffentlich
  vorzuladen,  zu  welchem  Ende  der
Oberamtmann  die  Namen  der  Vorzuladenden
  der  Registratur  des  Ober-Rekrutirungsraths
  ungesäumt  anzuzeigen  hat,  so  daß  die
Anzeige  spätestens  den  9.  Februar  einlauft.


59.

Die  Aushebung  wird  in  jedem  Oberamts-Bezirke
  in  dem  Orte,  wo  das  Oberam
  seinen  Sitz  hot,  (Oberamtsstadt,  Hauptort)
  vorgenommen.

Der  Gegenwart  der  Ortsvorsteher  bedarf
es  nicht,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
  als  Mitglieder  der  Amts-WVersammlung
  zu  Beisitzern  des  Kreis-Rekrutirungsraths
  gewählt  werden.  CArt.  11  des  Gesetzes).


.Bbo.

Die  Verhandlungen  des  Kreis-Retrutirungsraths
  besteben  zunächst  darin,  daß  er
über  die  Befreiungsgründe  erkenne,  und
biernach  das  Comtingent  ausschelde.

Was  nun  das  Erkenntniß  über  die  Befreiungsgründe
  betrifft.  so  ist  hiebei  zur
Befbrderung  des  Geschäfts  folgendermaßen
zu  verfahren.

Zuerst  wird  über  die  Befreiung  derer,
erkannt,  welche  das  vorgeschriebene  Meß
nicht  haben.

Es  sind  daher  diejenigen,  denen  dieser
Befreiungsgrund  voraussichtlich  zu  staten
kommt,  zu  messen,  zu  welchem  Ende  das
Meß  unverrückt  auf  5  Fuß  5  Zoll  zu  stellen
  ist.

Da  nämlich  die  Entscheldung  nicht  von
der  genauern  Bestimmung  des  Messes,
sondern  überhaupt  nur  davon  abhängt,  ob-