Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Ist  ein  Konsul  Mitinhaber  oder  Agent  der  Rhederei  des  Schiffes,  so  ist
er  von  der  Wahrnehmung  der  im  J.  58  bezeichneten  Geschäfte  eines  Seemannsamts
  in  Bezug  auf  dieses  Schiff  ausgeschlossen,  wenn  von  dem  beschwerdeführenden
  Schiffsoffizier  oder  der  Mehrzahl  der  beschwerdeführenden  Schiffsleute
gegen  seine  Mitwirkung  Widerspruch  erhoben  wird.

G.  6.
Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland.
Deutsche  Häfen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  nur  die  Häfen  des  Reichsgebiets.


Zweiter  Abschnitt.
Seefahrtsbücher  und  Musterung.

G.  7.

Niemand  darf  im  Reichsgebiet  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten,  bevor
er  sich  über  Namen,  Geburtsort  und  Alter  vor  einem  Seemannsamt  ausgewiesen
  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat.

Ist  der  Schiffsmann  ein  Deutscher,  so  darf  er  vor  vollendetei  vierzehnten
Lebensjahre  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  nicht  zugelassen  werden;  auch
hat  er  sich  über  seine  Militärverhältnisse  sowie,  wenn  er  noch  minderjährig  ist,
darüber  auszuweisen,  daß  er  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  zur  Uebernahme
von  Schiffsdiensten  ermächtigt  worden  ist.  Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf  es  nicht.

Mit  dem  Seefahrtsbuch  ist  dem  Schiffsmanne  zugleich  ein  Abdruck  der
Seemannsordnung,  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute,  des  Gesetzes,  betreffend  die
Stellenvermittelung  für  Schiffsleute,  und  einer  amtlichen  Zusammenstellung  der
Bestimmungen  über  die  Militärverhältnisse  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung  auszuhändigen.

Der  Bundesrath  bestimmt,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur  solche  Personen
angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung  ihres  körperlichen  Zustandes
für  den  zu  übernehmenden  Dienst  geeignet  sind.

S.  8.

Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung  des  gesetzlichen  Vertreters
  (G.  7)  gilt  im  Zweifel  als  ein  für  allemal  ertheilt.

Kraft  derselben  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung  von  Heuerverträgen  oder
die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  Vertrag  ergebenden  Verpflichtungen
betreffen.

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