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lassene Garnison resp. den Kommando- oder Kantonnementsort zurück-
kehrt;
b) bei Manövern — selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel — so-
bald die Märsche einen Theil des Manövers bilden.
In beiden Fällen darf nur die Garnison- resp. Kantonnements-Verpfle-
gung gewährt werden.
§. 30.
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn
sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.
§. 32.
Die Vergütigung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem
Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden.
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei
größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die
gewährte Marschverpflegung Quittung geleistet.
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden
oder Quartiergebern nie zugemuthet werden.
§. 33.
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den
in denselben bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch- und Ruhe-
tage empfangen werden.
§. 77.
Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche Ma-
gazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt (§. 80.), die
schwere Ration 10½ Pfd. Hafer,- 3 Pfd. Heu, 3½ Pfd. Stroh,
mittlere 9¾ — 3 " 3½
leichte - 9- -3- -3½ -
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so kann die Hafer-
ration in Maaß gewährt werden, und zwar
die schwere zu 3½ Metzen,
die mittlere- 3¼ —
die leichte 3 "
Die Marschration wird auf die ganze Dauer des Marsches für jeden Marsch-
und Ruhe-, sowie auch für einzelne Liegetage gewährt.
§. 80.
Die Rationen werden durch Königliche Magazinverwaltungen oder ange-
nommene Lieferungs-Unternehmer verabreicht.
§. 81.