Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 187 — 
Zusammenstellung 
in Preußen geltenden Militair-Strafrechts. 
  
  
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Publikation und Einführung des Strafgesetzbuchs 
für das Preußische Heer vom 3. April 1845. 
(Gesetz- Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten für 1845. S. 287. ff.) 
  
Ich will das beifolgende neue Strafgesetzbuch für das Heer genehmigen, und 
bestimme hierdurch, daß — mit Berücksichtigung der neuen Kriegsartikel und der 
Verordnung über deren Anwendung vom 27. Juni 1844., sowie der Verord- 
nung über die Ehrengerichte und das Verfahren derselben bei Streitigkeiten unter 
Offizieren vom 20. Juli 1843. — dieses neue Militair-Strafgesetzbuch, unter 
Aufhebung aller dem Inhalte desselben entgegenstehenden früheren Bestimmungen, 
unverzüglich in Kraft treten soll, zu welchem Ende selbiges von dem Kriegs- 
ministerio an die Armee und von dem Justizministerium in dessen Ressort bekannt 
zu machen, auch durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist. 
Berlin, den 3. April 1845.  
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justiz-Departement. 
Anmerkung: Die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. und die Verordnung über deren 
Anwendung von demselben Tage sind antiquirt. 
Vergl. die Allerhöchste Order, betreffend die Einführung der Kriegsartikel vom 9. De- 
zember 1852; Beilage Littr. G. 
  
28* Straf-
	        
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