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§. 146.
Hinsichtlich der Vollziehung des Erkenntnisses verbleibt es bei dem bis-
herigen Verfahren.
§. 147.
Weicht die Ausfertigung des Erkenntnisses von dem Inhalt des Abstim-
mungsprotokolls ab, so entscheidet das letztere.
§. 148.
Hat der Auditeur auf Grund einer unrichtigen Berechnung der Stimmen
oder sonst aus Versehen das Erkenntniß nicht richtig ausgefertigt, so wird ohne
Weiteres vom Gerichtsherrn die Anfertigung einer richtigen Ausfertigung ver-
fügt, und selbige sodann in der im §. 146. angegebenen Art vollzogen.
§. 149.
Ein Antrag des Spruchgerichts auf Erlaß oder Milderung der erkannten
Strafe durch die Gnade des Königs ist nur zulässig, wenn die Mehrzahl der
Richterklassen sich bewogen finden sollte, darauf anzutragen.
Ueber den Beschluß muß eine besondere Verhandlung aufgenommen und
dem Erkenntniß beigefügt werden.
§. 150.
Erkenntnisse der Kriegsgerichte bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Be-
stätigung.
§. 151.
Die Einsendung des Erkenntnisses zur Bestätigung erfolgt durch den
Befehlshaber, welcher das Spruchgericht bestellt hat, insofern derselbe die Be-
stätigung nicht selbst zu ertheilen hat.
§. 152.
Wenn das Erkenntniß durch den König zu bestätigen ist, so muß dasselbe
durch das General-Auditoriat eingereicht, auch ein, von dem Auditeur anzufer-
tigender und zu unterschreibender Aktenauszug beigefügt werden, welcher in ge-
drängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeschuldigten,
eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhältnisses, die Angabe der in Anwen-
dung gebrachten Gesetze und die Erkenntnißformel enthalten muß.
§. 153.
In Fällen, wo die Bestätigung nicht durch den Befehlshaber erfolgt,
welcher das Spruchgericht bestellt hat, ist bei der Einsendung des Erkenntnisses
zur Bestätigung eine beglaubigte Abschrift desselben beizufügen.
37* §. 154.
D. Begnadi-
gungs- oder
Milderungsge-
such des Spruch-
gerichts.
E. Bestätigung
des Erkenntnis-
ses.
1) Einsendung
der Erkenntnisse
zur Bestäti-
gung.