Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§ 3. 
Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der 
Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheini- 
gung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung auf Bundesangehörige nur soweit 
in Kraft, als diese Bescheinigung das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht 
berührten Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2. Alinea 2. erwähnten 
Bestimmungen zum Gegenstande hat. 
 
§. 4. 
Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur 
Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. 
§. 5.  
Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
§. 6. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 93.)
	        
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