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§ 3.
Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der
Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheini-
gung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung auf Bundesangehörige nur soweit
in Kraft, als diese Bescheinigung das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht
berührten Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2. Alinea 2. erwähnten
Bestimmungen zum Gegenstande hat.
§. 4.
Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur
Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung.
§. 5.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 93.)