Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische  Gesetzsammlung

Nrr.  9.

Juhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Abnahme  und  Prüfung  der  Rechnungen,  S.  20.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Diez,  S.  31.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  32.

 

 

 

(Nr.  11180.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Abnahme  und  Prüfung  der
Nechnungen.  Vom  22.  März  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,

  vom  27.  März  1872  (Gesetzsamml.  S.  278)  wird  wie  folgt
abgeändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  11  treten  folgende  Vorschriften:

/  11.

Die  Oberrechnungskammer  darf  Rechnungen,  die  von  geringerer
Bedeutung  sind  oder  bei  denen  wesentliche  Abweichungen  von  den
maßgebenden  Vorschriften  und  Bestimmungen  oder  finanziell  erhebliche
Erinnerungen  in  größerer  Anzahl  nicht  vorzukommen  pflegen,  von  der
eigenen  Prüfung  ausschließen  und  diese  unter  Bestimmung  der  Art
der  Ausführung  sowie  die  Erteilung  der  Entlastung  den  von  ihr  im
Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Verwaltungschef  bestimmten  Verwaltungsbehörden
  überlassen.

Die  Oberrechnungskammer  soll  jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  dergleichen
  Rechnungen  und  Nachweisungen  einfordern,  um  sich  zu  überzeugen,
  daß  die  Verwaltung  der  Fonds,  worüber  sie  geführt  werden,
vorschriftsmäßig  erfolge.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11180—11182.)  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1912.