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vorhanden ist. Sind aber zwei oder mehr männliche Sprossen dieses Ge—
schlechtes vorhanden, dann soll nicht nur bei Anfall des Fideikommisses dieses
sofort an denjenigen übergehen, welcher dem Besitzer des Fideikommisses Pöttmeß
am nächsten steht, aber nicht nächster Anwärter dieses Fideikommisses ist,
sondern beide Fideikommisse sollen, wenn sie in einer Hand vereint sind,
wieder in der Weise getrennt werden, daß bei dem nächsten Surccessionsfall
das Fideikommiß Baierbach an denjenigen der Familie Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
fällt, welcher dem dann zur Nachfolge in
das Fideikommiß Pöttmeß Berufenen am nächsten steht, aber nicht nächster
Anwärter desselben ist.
Sollte ein Sprosse einer der unter a und b genannten Familien zur
Succession in das Fideikommiß berufen werden, dann ist er verpflichtet, die
Bewilligung nachzusuchen, Namen und Titel eines Freiherrn von Gumppenberg-Peuerbach
führen zu dürfen. Auf denjenigen, der zugleich das Fideikommiß
Pöttmeß besitzt, bezieht sich diese Vorschrift nicht.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene
Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und auf Grund wiederholter Prüfung
hiemit bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
öffentlich bekannt gemacht.
München, am 7. März 1899.
Kigl. Oberlandesgericht München.
Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident:
u. Küfftner.
Waeger.