Metadata : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

108

vorhanden  ist.  Sind  aber  zwei  oder  mehr  männliche  Sprossen  dieses  Ge—
schlechtes  vorhanden,  dann  soll  nicht  nur  bei  Anfall  des  Fideikommisses  dieses
sofort  an  denjenigen  übergehen,  welcher  dem  Besitzer  des  Fideikommisses  Pöttmeß
am  nächsten  steht,  aber  nicht  nächster  Anwärter  dieses  Fideikommisses  ist,
sondern  beide  Fideikommisse  sollen,  wenn  sie  in  einer  Hand  vereint  sind,
wieder  in  der  Weise  getrennt  werden,  daß  bei  dem  nächsten  Surccessionsfall
das  Fideikommiß  Baierbach  an  denjenigen  der  Familie  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
  fällt,  welcher  dem  dann  zur  Nachfolge  in
das  Fideikommiß  Pöttmeß  Berufenen  am  nächsten  steht,  aber  nicht  nächster
Anwärter  desselben  ist.

Sollte  ein  Sprosse  einer  der  unter  a  und  b  genannten  Familien  zur
Succession  in  das  Fideikommiß  berufen  werden,  dann  ist  er  verpflichtet,  die
Bewilligung  nachzusuchen,  Namen  und  Titel  eines  Freiherrn  von  Gumppenberg-Peuerbach
  führen  zu  dürfen.  Auf  denjenigen,  der  zugleich  das  Fideikommiß
  Pöttmeß  besitzt,  bezieht  sich  diese  Vorschrift  nicht.

Dieses  nach  seinen  sämmtlichen  Bestandtheilen  und  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter  Instruktion  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung
hiemit  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  am  7.  März  1899.

Kigl.  Oberlandesgericht  München.
Kgl.  Oberlandesgerichts-Präsident:
u.  Küfftner.

Waeger.