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erleichterungen eintreten, bleiben auch ferner aufrecht erhalten. Es werden dabei,
wie bisher, so auch künftig die nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein.
1) Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen
wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und
zur Revision gestellt werden.
2) Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungs-
weise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei den-
selben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern
sich befinden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6.
lit. d. erwähnten Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung
aus dem Gebiete des einen Theils in das Gebiet des anderen ausgeführt
sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei einer jeden mit
ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets der Ver-
sendung in Anspruch genommen werden. Ebenso findet die gegenseitige
Zollbefreiung für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht
werden, auch dann Anwendung, wenn dieselben bei einem anderen Amte,
als demjenigen, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr
erfolgte, zur Wiedereingangs-, beziehungsweise Wiederausgangs-Abfertigung
gestellt werden.
3) Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung
angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben
dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeachtet bleiben.
4) Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des
Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
5) Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise be-
rücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung
nicht zur Folge haben.
6) Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge
getragen werden.
Uebrigens war man darüber einverstanden, daß durch die Verabredungen
im Artikel 6. eine Beschränkung in den nach den beiderseitigen Zollgesetzen und
Verwaltungsvorschriften, sowie nach früheren Uebereinkünften bestehenden Er-
leichterungen im gegenseitigen Grenzverkehr nicht beabsichtigt sei, daß also die
vorliegenden Vertragsbestimmungen und die zur Ausführung derselben zu treffen-
den besonderen Verabredungen auf den gegenseitigen Grenzverkehr nur insoweit
Anwendung zu finden haben, als sie weitergehende Verkehrserleichterungen herbei-
führen. Demgemäß werden die über die Erleichterung des Grenzverkehrs mit
leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und über anderweite Erleich-
terungen in dem nachbarlichen Grenzverkehr zwischen den vertragenden Staaten
bestehenden-Uebereinkünfte während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht
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