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§. 34.
Vertretungs- I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses
verbindlichreit Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine
für verwirkte
Geldstrafen. Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche
in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben) wenn:
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens
nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Aus-
wahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei
Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus-
genossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstel-
lung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defrau-
dation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht
die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung
eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer
von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung began-
genen Braumalzsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Ver-
muthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nach-
weist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Ein-
gangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für
die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer
von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung
in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauereitreibende nur durch
richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße
von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un-
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe
sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§. 35.