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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 30.
(Nr. 163.) Bekanntmachung, betreffend die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig
freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 2. September 1868.
In Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair- Ersatz-Instruktion für den
Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, daß
diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden, nach dem Ergeb-
nisse der ferneren Ermittelungen demnächst zu ergänzenden Verzeichnisse auf-
geführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung
vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua-
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Berlin, den 2. September 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Bundes- Gesetzbl. 1868. 71 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1868.