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§. 3.
Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung
der in einer anderen als der Thalerwährung (§. 2.) ausgedrückten Summen
erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen allgemein zum
Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maaßgabe des
laufenden Kurses.
§. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen,
welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben,
solidarisch verhaftet.
§. 5.
Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der
Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit-
unterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechsel-
erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt,
veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt,
Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben
läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt
wird oder nicht.
§. 6.
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer
Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inlän-
dischen Inhaber (§. 5.) aus den Händen gegeben wird.
§. 7.
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen
Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen
Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe
lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsen-
tiren. Der Acc eptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der
Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung
desselben zu bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar
eines in mehreren Exemplarene ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes
benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit,
wenn bie Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durch-
kreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossiren ausge-
schlossen wird.
§. 8.
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda,
Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige
zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. $. 9