Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 9. 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine 
Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen — ge- 
setzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exem- 
plare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar 
von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, 
oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen In- 
haber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuer- 
ten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt wer- 
den, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protest- 
aufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikates oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklä- 
tung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei , oder daß bei Bezahlung 
eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgelefem sei, 
liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsel- 
exemplars in Anspruch genommen wird. 
§. 10. 
Die Bestimmungen im §. 9. finden gleichmäßig auf Wechselabschriften 
Anwendung, welche mit einem Original- Indossamente, oder mit einer anderen 
urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hin- 
sichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 
§. 11. 
Ist die in den §§. 6. bis 10. vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, 
eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, 
und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische 
Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- 
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt Zah- 
lung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung 
Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den 
Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen 
späteren Inhaber keinen Einfluß. 
§. 12. 
Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechsel- 
exemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten 
Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für 
die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird in 
die im §. 15. bestimmte Strafe.  
 
	        
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