Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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laufende Nr.   Bundesstaat.    
  
 Die obere Leitung des Marschwesens und die Ausstellung des Marschrouten steht zu:     
 Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst     erforderlichen Marschbedürf- 
nisse nach Maaßgabe der   Marschrouten wird vermittelt durch:     
Bemerkungen.      
  
6.  Großherzogthum Oldenburg. den Regierungen zu Ol-   
denburg.,  Birkenfeld und  Eutin. 
 die Verwaltungsämter und Bürgermeistereien. 
7. Herzogthum Braunschweig. den Herzgoglichen Kreis- direktionen zu Braunschweig, 
Wolfenbüttel,,  Helmstedt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg. 
die Kommunalbehörden.  
8.  Herzogthum Sachsen-Meiningen Gandersheim, Hildburghausen. 
desm Heroglichen Staatsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen.   
die Herzogliche Verwaltungsämter in Salzungen, Meiningen, Hildburghausen, Römhild, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Kamburg. 
9. Herzogthum Sachsen-Altenburg.     
dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg.      
die  Kreis-Hauptleute der Ost- und Westkreise.      
10.  Herzogthum Sachsen-Koburg.    
a) im Herzogthum Koburg: dem Landratsamt zu Koburg und dem Justizamt zu Königsberg;  
b) im Herogthum Gotha: den Landratsämtern zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen, und den Justizämtern zu Nazza und Volkenroda.   
die Gemeinde-Vorstände.        
11.  Herogthum Anhalt.        
der Herzoglichen Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, zu Dessau.    
die Kreisdirektionen.        
Sachsen=Koburg. dem Landrathsamt zu 
12.  Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.     
den Landratsämtern zu Rudolstadt, Königssee und Frankenhausen.   
die Gemeinde-Vorstände und Vertreter der Gutsbezirke.