Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
Nr. 25. 
  
  
(Nr. 310.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Brau- 
malzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, 
betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868. (Bundes- 
gesetzbl. S. 384.) in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder und in einem 
Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg. Vom 5. Juni 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen  
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen 
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö- 
renden Staaten und Gebietstheilen vom 4. beziehungsweise 8. Juli 1868., im 
Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Nord- 
deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt- 
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge- 
bietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetztl. S. 384.) treten in der zum 
Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Voigtei Moorwärder, 
sowie in dem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg, welche am 1. Juli 
d. J. dem Zollverein angeschlossen wird, am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. 
. (L.S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Bundes-Gesetzbl. 1869.    
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1869.