Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 22. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, 
dem Unternehmer zur Last. 
In den Betheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich 
die Vertheilung der Kosten festgesetzt. 
§. 23. 
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke  sind außer den Bestimmungen 
der §§. 17. bis 22. die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzu- 
wenden. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen 
öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet 
werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächte- 
reien zu untersagen. 
Der Lanldesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit 
durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werpen kann, daß einzelne 
Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 16. erwähnten Art zu bestimmen, 
in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur 
unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind. 
§. 24. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder- 
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. . 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, 
feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrathe über die 
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die 
Genehmigung entweder zu  versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich 
bei Ertheilung derselben die erforderlichen  Vorkehrungen und Einrichtungen vor- 
zuschreiben. 
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath kommen 
die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften zur Anwendung. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die 
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer 
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be- 
ginnt, hat die §, 147.  angedrohte Strafe verwirkt.   
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. 
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften 
der §§. 20 und 21. 
§. 25. 
Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16. und 24. bezeichneten An- 
lagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen- 
heit
	        
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