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der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung
auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung
nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist
dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maaßgabe der §§. 17.
bis 23. einschließlich, beziehungsweise des §. 24. nothwendig. Eine gleiche Ge-
nehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe einer
der im §. 16. genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf
Antrag des Unternehmers von der Bekanntmachung (§. 17.) Abstand nehmen,
wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabschtigte Veränderung für die
Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt
neue oder größere Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhan-
denen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen §§: 16. und
24.) Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben.
§. 26.
Sovweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkun-
gen, welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt
werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren,
kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen
Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur
auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung aus-
schließen, oder, wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen
Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden.
§. 27.
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge-
wöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vor-
schriften der §§. 16. bis 25. der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei-Behörde
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstal-
ten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbe-
betrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung
der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Ge-
werbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedin-
gungen zu gestatten sei.
§. 28.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung welche
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizei-
verordnungen Bestimmung zu treffen.
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§. 29.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung