Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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 der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung 
auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung 
nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist 
dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maaßgabe der §§. 17. 
bis 23. einschließlich, beziehungsweise des §. 24. nothwendig. Eine gleiche Ge- 
nehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe einer 
der im §. 16. genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf 
Antrag des Unternehmers von der Bekanntmachung (§. 17.) Abstand nehmen, 
wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabschtigte Veränderung für die 
Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt 
neue oder größere Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhan- 
denen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde. 
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen §§: 16. und 
24.) Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben. 
§. 26. 
Sovweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkun- 
gen, welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt 
werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, 
kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher  Genehmigung errichteten gewerblichen 
Anlage  gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur 
auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung aus- 
schließen, oder, wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen 
Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden. 
§. 27. 
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge- 
wöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vor- 
schriften der §§. 16. bis 25. der Genehmigung  bedarf, der Ortspolizei-Behörde 
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte 
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstal- 
ten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbe- 
betrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung 
der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Ge- 
werbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedin- 
gungen zu gestatten sei. 
§. 28. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung welche 
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden 
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizei- 
verordnungen Bestimmung zu treffen. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§. 29. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung 

	        
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