Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 75. 
Die Gastwirihe können durch die Ortspolizei-Behörde angehalten werden, 
das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gast- 
zimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, 
bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt, 
und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf 
Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der 
Ortspolizei-Behörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechts- 
weges zu. 
§. 76. 
Die Ortspolizei-Behörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde- 
behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37.), so- 
wie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen 
Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen fest- 
zusetzen. 
§. 77. 
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zu- 
gewiesen sind, von der Ortspolizei-Behörde, im Einverständniß mit der Gemeinde- 
behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von 
der unteren Verwaltungsbehörde  Taxen aufgestellt werden. 
§. 78. · 
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbtreibende Personen, welche nach 
den Bestimmungen im §. 36. von den Behörden zu beeidigen und anzustellen 
sind, wird durch das gegenwärtige  Gesetz nichts geändert. Die nach §. 36. zu- 
ständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen, 
wo dergleichen bisher nicht bestanden. 
§. 79. 
Die in den §§. 73. bis 78. genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, 
die festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
§. 80. 
Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt 
werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.  
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. ($. 29. Absatz 1.) bleibt 
der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer 
Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden fest- 
gesetzt werden. 

	        
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