Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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4) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Arbeit- 
geber oder die Mitglieder seiner Familie zu Schulden kommen lassen; 
5) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitgebers verdächtigen 
Umgang pflegen, oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider 
die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen, 
6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden, oder mit einer 
abschreckenden Krankheit behaftet sind. 
Inwiefern in den zu 6. gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf 
Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
§. 112. 
Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ablauf der vertrags- 
mäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung verlassen: 
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2) wenn der Arbeitgeber sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen 
sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt; 
3) wenn er oder dessen Angehörige, sie oder ihre Angehörigen zu Hand- 
lungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten 
laufen; · 
4) wenn er ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise aus- 
zahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder 
wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit einer 
erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des 
Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
§. 113. 
Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten 
und, wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeinde- 
behörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf 
Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen. 
Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist auf- 
gehoben. 
§. 114. 
Gesellen und Gehülfen sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber 
unbeschränkt.        
Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstützung 
von Seiten der Gewerbegenossen  haben wandernde Gesellen und Gehülfen keinen 
Anspruch. 
  
	        
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