Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 131. 
Die Annahme jugendlicher  Arbeiter zu eine regelmäßigen Beschäftigung 
darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber 
ein Arbeitsbuch eingehändigt hat. 
Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§. 128 -- 133. des gegenwärtigen Ge- 
setzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des 
jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizei-Behörde ertheilt und enthält: 
1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters, 
2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, 
3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch, 
4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse, 
5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt, 
6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben, 
7) eine Rubrik für die Revisionen. 
Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf 
Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem 
Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen. 
§. 132. 
Wo die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen 
(§§. 128—133.) eigenen Beamten übertragen ist, stehen denselben bei Ausübung 
dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-Behörden, insbesondere 
das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 128 -- 133. auszuführenden 
amtlichen Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben ver- 
pflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anstalten im 
Betriebe sind, zu gestatten. 
§. 133. 
Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der §§. 128. und 129. 
bereits bestehenden gewerblichen Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen wer- 
den, so ist die Centralbehörde befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein 
Jahr, Ausnahmevorschriften zu erlassen. 
 In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten 
jugendlichen Arbeiter ist die im §. 130. vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei- 
Behörde binnen vier Wochen zu bewirken. 
§. 134. 
Fabrikinhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfabrikaten 
Handel treiben, sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung 
der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. 
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, 
  
   
	        
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