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regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung verabreicht werden.
§. 135.
Die Bestimmungen des §. 134. finden auch Anwendung auf Familien-
glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort
bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der
hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
§. 136.
Unter Arbeitern (§. 134.) werden hier auch diejenigen verstanden, welche
außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten
Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz- oder Halbfabrikate an-
fertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an
Konsumenten ein Gewerbe zu machen.
§. 137.
Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 134. bis 136. zu-
wider anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die
Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine
Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres
fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert
ist, der im §. 139. Absatz 2. gedachten Kasse zu.
§. 138.
Verträge, welche den §§. 134. bis 136. zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleich-
gestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung
der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt
über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, als zur
Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer
Familien (§. 134.).
§. 139.
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern
kreditirt worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleich-
gestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend
gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmiltelbar
entstanden oder mittelbar erworben sind.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken, Sterbe-, Spar- oder
ähnlichen Hülfskasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters
für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrere
solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in
Ermangelung derartiger Anstalten aber der Ortsarmenkasse.