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Titel VIII.
Gewerbliche Hülfskassen.
§. 140.
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete
Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung ver-
bundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken., Hülfs- oder Sterbe-
kasse für selbstständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im
Üebrigen wird in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts
geändert.
Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte
juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen
staatlichen Genehmigung bedarf.
§. 141.
Bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes bleiben die Anordnungen der Landes-
gesetze über die Kranken-, Hülfs- und Sterbekassen für Gesellen, Gehülfen und
Fabrikarbeiter in Kraft.
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete
Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, einer bestimm-
ten Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse beizutreten, wird indeß für diejenigen auf-
gehoben, welche nachweisen, daß sie einer anderen Kranken-, Hülfs- oder Sterbe-
kasse angehören.
Titel IX.
Ortsstatuten.
. § 142.
Ortsstatuten können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen
Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden, nach Anhörung
betheiligter Gewerbetreibender, auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehäörde.
Die Centralbehörde ist befugt, Ortsstatuten, welche mit den Gesetzen in
Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
Bundes- Gesetzbl. 1869. 45 Titel