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Die in § 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs
einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.
§. 17.
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand-= oder Retentionsrechts in dem
Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle ver-
pflichtet, vor ihrer Befriedigung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzu-
liefern.
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzu-
melden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene
Vermögensstück der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach
den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist.
§. 18.
Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete belegenen
unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch
den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen be-
rechtigt sind, anfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vorschriften, welche
gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. Sofern nach den Ge-
setzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkursgericht
geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das zuständige Gericht des
Orts der belegenen Sache.
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen
befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial-
oder Partikular=Konkurs über das abzuliefernde Vemögen oder einzelne Theile
desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet.
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen
dieses Paragraphen zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkurs-
masse abzuliefern.
§. 19.
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate rechtshängig
geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die
Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstaates gel-
tend gemacht werden.
Zweiter Abschnitt.
Von der Rechtshülfe in Strassachen.
§. 20.
Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gerichten der
anderen Bundesstaaten auf Regquisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie
den