Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                        — 312 — 
eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des 
Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden. 
                                                                          §. 30. 
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen 
sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar 
nach verübter That) oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, 
im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst 
festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts- oder 
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. 
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte 
des anderen Bundesstaates nicht befugt. 
                                                                              §. 31. 
Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren 
Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu 
übergeben. 
                                                                             §. 32. 
Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und 
Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen 
anderen Bundesstaat zu gestatten. 
                                                                             §. 33. 
Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils 
sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates nur dann verpflichtet, wenn die 
strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundes- 
staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (§§. 21. 22.), 
und wenn außerdem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten 
zu vollstrecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs 
Wochen nicht übersteigt. 
Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begründet, so 
findet die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht statt. 
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen 
Strafurtheils beizufügen. 
                                                                                      §. 34. 
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung 
auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus- 
lieferung erfolgt war) nicht erstreckt werden. 
Die vorstehende Besimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach 
der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht an- 
gehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung.  § 35   

	        
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