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§. 35.
Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bundesstaates wegen einer
in diesem Staate begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet,
so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der
§§. 24. bis 26. nicht außgeschlossen war, gegen diese Person in einem anderen
Staate wegen derselben strafbaren .Handlung eine Untersuchung nicht statt .
§. 36.
Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisitionen um
Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören,
finden in Ansehung der von den Bundesstaaten gegenseitig zu gewährenden
Rechtshülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder
an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der. Staatsanwaltschaft
erlassenen oder an Deseibe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaf-
tung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann
jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt
werden und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 37.
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten
Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird,
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist.
§. 38.
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülfe
und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von
den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten
Instanzenzuge entschieden.
§ 39.
Bei Anwendung der Zivil- und Strafprozeßgesetze, welche Vorschriften
um Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie der Gesetze, welche sich auf den
Konkurs über das Vermögen der Ausländer beziehen, ist jeder Norddeutsche als
Inländer anzusehen.
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen,
welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit
derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Bundesgebiet
als Ausland nicht anzusehen.
— 50 § 40.