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§. 40.
Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Zivil= oder Straf-
gerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu erscheinen,
auch wenn er einem anderen Bundesstaate angehört. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf Personen, welche nach dem am Wohnsitze derselben geltenden
Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder in der
betreffenden Sache Zeugniß abzulegen.
Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, so ist seine Vorladung
bei dem Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. In diesem Falle ist der Zeuge
befugt, die Zahlung der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach
der in dem einen oder dem anderen dieser Staaten geltenden Taxordnung zu
fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten.
§. 41.
Die Injuriensachen, welche im Wege des Zivilprozesses verhandelt werden,
gelten in Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften
des §. 33. zur Anwendung.
§. 42.
Ist von dem Strafrichter auf Zivilentschädigung erkannt, so bestimmt sich
die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den
Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlasse-
nen Erkenntnisse.
§. 43.
Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen
Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn dle zah-
lungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und ge-
bührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus.
lieferung oder durch eine Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde zu
erstatten.
§ 44.
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde gerichtet,
so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben.
§. 45.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf bereits anhängige
Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung:
1) die Vollstreckung eines Zivil= oder Straferkenntnisses, welches in einem
Bundesstaate vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist, findet in einem anderen
Bundesstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht statt; ’
2) die