Revision — allgemeine
und spezielle Revision.
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Bruttogewicht — Tara
— Nettogewicht.
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g. 27.
Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (§§. 39. 63. 66. 75. und
81.) abgegeben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiligten
unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen.
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung
sprechende Papiere oder nur solche, die zur Anfertigung der vorgeschriebenen
Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und
ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die Deklaration zu fertigen
oder fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des
Waarenempfängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Ein-
gangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders
schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige
Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen
Revision zu verbinden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speziellen Revi-
sion (§. 28.), deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung
der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer
und der Empfänger müssen in diesem Flle sich gefallen lassen, daß die gehörig
deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung vor-
gezogen werden und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher
Bewachung und Verschluß gehalten wird.
. 28.
Die Revision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder
eine spezielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und
Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet
außerdem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gattung und Menge der in
denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln.
6. 29.
Bei der speziellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder
auch das Nettogewicht der Waaren ermittelt.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird
Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noth-
wendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die
kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen
(Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des
Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinig-
keiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser ein-
ge-