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gegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare
vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers 2c. entsprechender
Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch
ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach
der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
Welche Gegenstände nach dem Brutto= und welche nach dem Nettogewicht
zu verzollen sind, bestimmt der Vereinsgolltarif.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten,
oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara
oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen
Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe
ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Jollpflichte hat
kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt,
die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen ab-
weichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Enchermng von den
im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
§. 30.
Liegen spezielle Deklarationen über die Waaren (§. 22.) vor, so kann
die Feststellung des zu entrichtenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf
Erund probeweiser Revisionen erfolgen, sofern sich bei denselben vollkommene
Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt.
In dem Falle des §. 27. ist eine probeweise Revision ausgeschlossen.
S. 31.
Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen, daß
die Beamten die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er die
dazu nöthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Ge-
fahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
Die Ab- oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zoll= oder
Steueramt die Anweisung dazu ertheilt hat.
. 32.
Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, so erfolgt spezielle Re-
vision (I§. 28— 30.). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem Amte
im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (G. 33.) abgelassen
sind, bilden stets, soweit nicht für havarirte Ghter . 29.) eine Ausnahme
nachgelassen ist, die ermittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die Grund-
lage der Verzollung. Rücksichtlich der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten
Waaren kommen die Bestimmungen im §. 47. zur Anwendung.
Wünscht der Deklarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von
der speziellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung
des höchsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer
Bundes=Gesetzbl. 1869. 52 Ver-
Probeweise Revision.
Obliegenheiten des
Jollpflichtigen.
Behandlung der Waa-
ren, welche in den
freien Verkehr treten
sollen.