Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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gegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch 
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare 
vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers 2c. entsprechender 
Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch 
ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach 
der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird. 
Welche Gegenstände nach dem Brutto= und welche nach dem Nettogewicht 
zu verzollen sind, bestimmt der Vereinsgolltarif. 
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, 
deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, 
oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara 
oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen 
Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden 
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe 
ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Jollpflichte hat 
kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, 
die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen ab- 
weichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Enchermng von den 
im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. 
§. 30. 
Liegen spezielle Deklarationen über die Waaren (§. 22.) vor, so kann 
die Feststellung des zu entrichtenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf 
Erund probeweiser Revisionen erfolgen, sofern sich bei denselben vollkommene 
Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt. 
In dem Falle des §. 27. ist eine probeweise Revision ausgeschlossen. 
S. 31. 
Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen, daß 
die Beamten die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er die 
dazu nöthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Ge- 
fahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
Die Ab- oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zoll= oder 
Steueramt die Anweisung dazu ertheilt hat. 
. 32. 
Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, so erfolgt spezielle Re- 
vision (I§. 28— 30.). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem Amte 
im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (G. 33.) abgelassen 
sind, bilden stets, soweit nicht für havarirte Ghter . 29.) eine Ausnahme 
nachgelassen ist, die ermittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die Grund- 
lage der Verzollung. Rücksichtlich der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten 
Waaren kommen die Bestimmungen im §. 47. zur Anwendung. 
Wünscht der Deklarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von 
der speziellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung 
des höchsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer 
Bundes=Gesetzbl. 1869. 52 Ver- 
  
Probeweise Revision. 
Obliegenheiten des 
Jollpflichtigen. 
Behandlung der Waa- 
ren, welche in den 
freien Verkehr treten 
sollen.
	        
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