Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Amtlicher Verschluß. 
Verpflichtungen des 
Begleitschein= Extra- 
henten. 
ein Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhan- 
denen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der Kolli und deren 
Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, den Namen und 
Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum 
enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu 
führen ist. 
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Be- 
dürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur 
Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent 
des deklarirten Gewichts überschreiten. 
Bei eingehenden Schiffs= oder Wagenladungen, bei welchen die Revision 
ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne 
vorgängige Revision auf Vrand der abgegebenen Deklaration ausgefertigt wer- 
den, sofern amtliche Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt 
werden kann. 
Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher Waaren 
auf Begleitschein I. erfolgen, welche nach der Deklaration zollfrei sind. 
. 42. 
Liegt keine vollständige spezielle Deklaration (F. 22.) vor) so sind in der 
Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen Revision zu unterwerfen. 
Es kann jedoch, im Fall die Deklaration nur insofern mangelhaft ist, daß die 
Gattung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handels- 
üblichen Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei 
den in einem Kollo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt, hier- 
über hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I. ohne vor- 
herige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt werden 
kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird. 
. 43. 
In der Regel tritt Kolloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben nach 
dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des Wagens oder des Schiffs- 
gefäßes eintreten (§§. 94. bis 96.). 
Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen 
Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen 
werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem 
Transporte nicht zu besorgen ist. 
S. 44. 
Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I. ausgestellt wird 
(Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die 
Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter Ge- 
stalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte 
zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, 
für den Betrag des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die Art der- 
selben durch spezielle Revision nicht festgestellt worden, beziehungsweise wenn es 
sich
	        
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