Jollerlaß für die auf
dem Transport zu
Grunde gegangenen
oder in verdorbenem
oder zerbrochenem JZu-
stonde ankommenden
aren.
Verzögerung des
Transportes.
Veränderte Bestim-
mung oder Theilung
der Ladung.
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herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß
ein Theil der Waare heimlich entfernt worden.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Ein-
gangszolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum
Durchgange abgefertigten Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleit-
schein angegebene Gewicht herausstellt.
Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt G. 41.),
so gilt rücksichtlich der nicht verwogenen Kolli das deklarirte Gewicht als das
ermittelte.
Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (K. 41.),
so bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht die Grundlage der Ver-
vollung oder weiteren Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und
nicht durch Umstände der Verdacht begründet wird, daß eine heimliche Entfer-
nung von Waaren stattgefunden habe. In diesem Falle kann, nach dem Er-
gebniß der anzustellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung
oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt werden.
5. 48.
Wenn auf Begleitschein I. abgefertigte Waaren erweislich auf dem Trans-
porte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein.
Ferner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden
wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben,
wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Beglei-
tung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zer-
brochenem Zustande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden
Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen
ankommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthigenfalls so
zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden.
. K. 49.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb
des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und
den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu
erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige davon
zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen,
oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht
nehmen muß.
F. 50.
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden
ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein
bei dem nächsten Joll=- oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit
dem erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger
verfieht.
Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt
werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder
einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Joll- oder Steueramte vor-
zu-