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zuführen, welches auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem
die Theilung der Ladung unter amtlicher Aussicht erfolgt ist.
Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolli erstrecken.
. 51.
Soll nach dem Antrage des Deklaranten die Erhebung des durch spezielle
Revision ermittelten Eingangszolles bei einem anderen dazu befugten Amte erfol-
gen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II., welcher die Menge
und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und
Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolles,
wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit geleistet, was wegen Vor-
legung des Begleitscheins zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthält, innerhalb
dessen der Beweis der erfolgten Jollentrichtung geführt werden muß.
Begleitscheine II. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangs-
zoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Döcher
oder mehr beträgt.
§. 52.
Mit Genehmigung der obersten Landes=Finanzbehörde kann auf solchen
Strecken, wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleitung zu-
lässig erscheint, die Ablassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur
weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im ee des Ansage-
verfahrens erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der
Bestimmung im F. 38. statt.
g. 53.
Werden Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, zur unmittel-
baren Durchfuhr deklarirt, so unterbleibt, sofern dieselben beim Eingange spezicll
revidirt werden, die Begleitschein-Ausfertigung.
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration angegeben, daß
und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher
Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.
. 54.
Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maaß-
gabe der von der obersten Landes=Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei
der Abfertigung Erleichterungen eintreten.
. 55.
Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll
belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im F§. 22. speziell ange-
meldet werden. Es erfolgt sodann spezielle Revision und die Erhebung des Aus-
gangszolles.
Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf
Grund der Angaben des Waarenführers in der Qutttung zugleich bemerkt, binnen
welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. O
er
Begleitscheine II.
Ansageverfahren.
B. Unmittelbare
Durchfuhr:
a) von ausgangsgoll-
pflichtigen Waaren;
b) auf kurzen Straßen=
strecken.
C. Waaren- Ausgang.
Behandlung der aus-
gangszollpflichtigen
Waaren.