Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Behandlung der Waa- 
ren, deren Ausfuhr 
nachgewiesen werden 
D. Waaren= Ein= und 
Durchfuhr auf Flüssen, 
auf welche besondere 
Staatsverträge An- 
wendung finden. 
E. Begleitschein- 
Regulativ. 
A. Allgemeine Ver- 
Pflichtungen der Ei- 
senbahnverwaltun- 
en: 
gen: 
1) bezüglich der für 
die Abfertigung 
und die einstwei- 
lige Niederlegung 
der nicht sofort 
zur Abfertigung 
gelangenden Ge- 
genstände erfor- 
derlichen Räume; 
2) gegenüber den Joll- 
beamten. 
— 332 — 
Der Ausgang darf, sofern nicht nach F. 21. eine Ausnahme zugestanden 
ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt 
werden muß. 
S. 56. 
Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, 
müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und 
gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt der empfangenen Be- 
zettelungen geschehen soll. Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich 
durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegen- 
stände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche 
unter amtlichem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt sich die 
Ausgangs=Abfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses. 
st die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamte unterblieben, 
so hängt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug 
auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei. 
  
G. 57. 
Bei der Waaren=Einfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere 
Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Joll- 
Interesses vereinbarte Vecfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungs- 
verfahrens. 
S. 58. 
Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine lI. und 
II. zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen. 
VII. Bestimmungen über die Waaren=Einfuhr, Ausfuhr und Durch- 
fuhr auf den Eisenbahnen. 
d. 59. 
Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung bestimmten 
Stationsplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Nie— 
derlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen 
Räume zu stellen, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde 
hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen. 
. 60. 
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des 
Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden 
Zollstellen besonders beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der 
Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nach- 
forschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange 
zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleuni- 
gende Amtsverrichtung solches erfordert. Di 
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