Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen 
anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen ver— 
pflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung 
bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten 
die Einsicht der Frachtbriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher 
zu gestatten. 
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetz- 
lichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Ge- 
bäude und Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht 
blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten 
zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vor- 
zunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Halte- 
stellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnvwerkehrs besonders beauftragte Ober- 
beamte muß innerhalb der von der betreffenden Zolldirektivbehörde bezeichneten 
Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen II. Klasse 
unentgeltlich befördert werden. 
Eben so hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagenzüge 
durch Jollbeamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungsbeamten unent- 
glüh zu erfolgen und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer 
ahl, sofern sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Per- 
sonenwagen mittlerer Klasse einzuräumen. 
KG. 61. 
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst 
anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zoll- 
pflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hin- 
sichtich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen 
Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisen- 
bahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. 
Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur 
Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahn- 
verwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken 
nöthig haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen,) noch in den Loko- 
motiven und Tendern geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von 
Gütern oder Effekten geeignete Räume vorhanden sein. 
G. 62. 
Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maaßgabe 
der folgenden Bestimmungen stattfinden soll, müssen in der Regel schon im 
Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen 
mit Schutzdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu 
ertheilenden näheren Vorschriften, verladen sein. 
Bundes=esetzbl. 1869. 53 S. 63. 
B. Waaren=Eingang. 
1) Jollamtliche Be- 
hondlung der Gü- 
ter, die in Eisen- 
bahnwagen die 
Grenze überschrei- 
ten.
	        
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