Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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KC. 63. 
Cenerell: Dekloration. Unmittelbar nach Ankunft des JZuges auf dem Bahnhofe des Grenzooll= 
tadungsverzeichniß. amtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnver- 
waltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in 
zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Fracht- 
briefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein. 
Die oadungsverzeichnist müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Ver- 
packungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl 
derselben angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Ab- 
fertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen- 
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, 
nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein. 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, 
welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt find. 
g. 64. 
Abfertigung der weiter- Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (99. 94. 
gehenden Wagen. bis 96.). 
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt 
durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eienbahnmoer, 
waltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. 
binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unver- 
letztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls 
aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in 
dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. 
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen 
Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen ver- 
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen 
adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem 
Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Ab- 
gabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der 
Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, 
zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen recht- 
lichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen 
Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören. 
K. 65. 
Umlodungen und #Aus. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung 
ladungen. oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll= oder 
Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher 
vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Waseerstraße 
reicht, kann Leichsalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in ver- 
schlußfähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vor- 
genommen werden. 
Die
	        
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