C. Waaren=Durch-
gang.
D. Waaren Ausgang.
E. Regulativ über die
Behandlung des Eisen.
bahntransports.
A. Waaren= Eingang.
Anmeldung bei dem
Ansageposten.
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S. 70.
Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten
Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter omtlichem
Verschluß (§P. 63. und 64.) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung
beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und
Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze.
Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine
Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsvexzeichniß vorzu-
nehmen.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf
kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes=Finanzbehörde
weitere Erleichterungen zugestanden werden.
C. 71.
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande
nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung
befugten Zoll- oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die Güter
werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter
Kollo= oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei
dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des Ver-
schlusses statt.
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen
die Bestimmungen im F§. 56. zur Anwendung.
K. 72.
Wenn die Abfertigung bei dem Grenzeollamte nach Maaßgabe der vorstehen-
den Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung
nach den in den §9§. 39 bis 51. enthaltenen Bestimmungen.
g. 73.
Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter—
und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes
Regulativ getroffen.
VIII. Bestimmungen uͤber die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewaͤrts.
ß. 74.
Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die
Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden
Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten
eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und
etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge
und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. OD
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