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zollamte im Ansageverfahren nach dem Bestimmungsorte abgelassen werden. Zu
diesem Ende hat der Schiffsführer sogleich nach seinem Eintreffen, falls es nicht
bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche über
seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben.
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe
zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungs-
papiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das Schiff
ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungsbeamten zur Ablieferung an das Amt
am Bestimmungsorte übergeben.
§. 84.
Die Ablassung im Ansageverfahren kann auch stattfinden, nachdem ein
Theil der Ladung bei dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder
theilweise in Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das
Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangs-
hafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Deklarationspunktes
am Bestimmungsorte (§. 86.) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge
tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten
Waaren erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmungen in den §$.. 39. bis 51.
§. 85.
Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Bestimmungsorte unverweilt
und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich
wird, fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe
dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen,
noch mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben.
§. 86.
Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am Be-
stimmungsorte gelten die Bestimmungen der §§. 75. bis 81.
Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter versendet wer-
den, so kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maaßgabe der
Bestimmungen in dem §. 69. erfolgen.
§. 87.
Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitschein-
kontrole abgelassen werden, so kommen die Vorschriften in den §§. 41. bis 51.
zur Anwendung.
§. 88.
Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangs-
zollpflichtig sind oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffs-
führer der Zoll= oder Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangedekla-
ration zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers,
die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart,
Jeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen der
er-
Umlabung in Leichter-
schiffe.
Verpflichtungen des
Schiffsführers auf der
Fahrt zum Bestim-
mungsorte.
Abfertigung am Be-
stimmungsorte.
B. Waaren- Ausgang.